· Fachbeitrag · Familienverträge
Der BFH und die Ehegatten-Darlehen: Keine Abgeltungsteuer bei finanzieller Beherrschung
| Gewährt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein verzinsliches Darlehen, muss der Darlehensgeber die Zinsen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, wenn der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen kann und der Darlehensgeber auf den finanziell abhängigen Ehegatten einen beherrschenden Einfluss nehmen kann. Das hat der BFH klargestellt und damit die letzte Zweifelsfrage zur Besteuerung bei Ehegatten-Darlehen beantwortet. |
Wann wird ein Ehegatte „finanziell beherrscht“?
Einen beherrschenden Einfluss übt der Darlehensgeber auf seinen Ehegatten aus, wenn der Ehegatte wegen fehlender Sicherheiten weder von einer Bank noch von einem anderen Fremden ein Darlehen bekommen würde. Bleibt einem Ehegatten für die notwendigen Finanzierungen kein Entscheidungsspielraum, ist er von dem darlehensgebenden Ehegatten finanziell abhängig.
Dieses Beherrschungsverhältnis unter nahestehenden Personen schließt es aus, dass der Geber die Zinsen mit 25 Prozent Abgeltungsteuer versteuern kann. Er muss die Zinsen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. (BFH, Urteil vom 28.1.2015, Az. VIII R 8/14, Abruf-Nr. 175458).
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