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· Nachricht · Geringfügige Beschäftigung

Minijobberin im Maklerunternehmen und im Privathaushalt

| In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Firma und seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Es ist zwar möglich, aber dann fallen einheitlich die höheren gewerblichen Abgaben an. |

 

Ein Makler kann z. B. eine Reinigungskraft als Minijobberin sowohl im Maklerunternehmen als auch im Privathaushalt beschäftigen. Da es sich aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin ausschließlich über das Maklerunternehmen zu melden und abzurechnen. Damit fallen die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst an. Das Haushaltscheckverfahren ist nicht anwendbar.

 

PRAXISHINWEIS | Der Gesamtverdienst der Minijobberin darf (durchschnittlich) im Monat 450 Euro nicht überschreiten (Jahresgrenze 5.400 Euro). Andernfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.