· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten werden seit 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig
von RA Dr. Matthes Heller, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und RA Thomas Lackmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
| Zwei Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 können aus bestimmten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) in Ihrem Maklerunternehmen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse machen. Und zwar ohne dass die Beteiligten es bemerkt haben. Die Folgen können Sie als Arbeitgeber wirtschaftlich stark belasten. Lesen Sie, um welche Fälle es sich handelt und wie Sie darauf reagieren. |
Rahmen für geringfügige Beschäftigungen zum 01.01.2019
Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen bzw. Minijobverhältnisse hat sich als solches zum 01.01.2019 nicht geändert. Änderungen gab es allerdings beim Mindestlohn und bei der Abrufarbeit. Beides kann auf geringfügige Beschäftigungen durchschlagen.
Erhöhter Mindestlohn zum 01.01.2019
Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich 50 Stunden arbeiten. Nun sind nur noch 48 Stunden Mindestlohn-konform möglich. Sonst wird die Geringsfügigkeitsgrenze überschritten.
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