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Besteuerung laufender Erträge aus Vollrisikopapieren nach 2008
| Sog. Vollrisikopapiere sind nicht als Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung steuerpflichtig. Dies gilt zumindest, wenn die Wertpapiere vor dem 15.03.2007 erworben wurden. Dies hat der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Fall argentinischer BIP-gebundener Wertpapiere festgestellt ( BFH, Beschluss vom 28.05.2019, Az. VIII R 7/16, Abruf-Nr. 210305 ). |
Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 2 | ID 46112895