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· Fachbeitrag · Kapitalvermögen

Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen: Auf Musterprozess berufen

| Anleger, die vom Finanzamt für das Jahr 2013 einen Verlustfeststellungsbescheid über noch nicht verrechnete „Altverluste“ aus Kapitalvermögen erhalten (haben), dürfen diesen Verlust ab dem Jahr 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG verrechnen. Weil die wenigsten Steuerzahler solche Gewinne erzielen werden, ist für sie ein Musterprozess beim BFH von großer Bedeutung. Der BFH wird dort klären, ob es auch für die Jahre ab 2014 zulässig ist, Altverluste mit Veräußerungs- und Einlösungsgewinnen zu saldieren. |

 

Was sind Altverluste und wie werden diese behandelt?

Unter Altverlusten versteht man Verluste aus Kapitalanlagen, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer - also vor 2009 - erworben und innerhalb der Ein-Jahresfrist mit Verlust veräußert wurden (Spekulationsverluste). Solche Altverluste werden steuerlich folgendermaßen behandelt:

 

Jahr
Steuerliche Behandlung der Altverluste

2009 bis 2013

Verrechnung mit Gewinnen aus Veräußerungs- und Einlösungsgeschäften aus Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG (= Gewinne aus Aktien, Investmentanteilen, Garantiezertifikaten, Zerobonds etc). Verrechnung mit Zinsen und Dividenden ist nicht möglich.

2014 und folgende

Verrechnung nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren; Verkauf von Gold oder Silber innerhalb eines Jahres nach dem Kauf).

 

 

Der Musterprozess beim BFH und Handlungsempfehlungen für Anleger

Der BFH muss in dem Musterprozess mit dem Aktenzeichen IX R 10/14 jetzt klären, ob nicht doch auch für die Jahre ab 2014 eine Verrechnung von Altverlusten mit Gewinnen aus Veräußerungs- und Einlösungsgeschäften aus Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG möglich ist.

 

PRAXISHINWEIS | Wenn Sie als Anleger bereits 2014 von einem positiven Urteilsspruch des BFH profitieren wollen, sollten Sie in diesem Jahr noch Gewinne aus Veräußerungs- und Einlösungsgeschäften realisieren. Dann können Sie in der Einkommensteuererklärung 2014 wie folgt vorgehen:

  • Sie stellen einen Antrag, dass die Gewinne aus Veräußerungs- und Einlösungsgeschäften mit Ihren Altverlusten verrechnet werden.
  • Ist das Revisionsverfahren beim BFH bis dahin noch nicht entschieden, wird das Finanzamt Ihren Antrag auf Verrechnung ablehnen. Dagegen können Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das anhängige Verfahren mit dem Az. IX R 10/14 das Ruhen Ihres Verfahrens erreichen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 14 | ID 43019316