· Fachbeitrag · Lohnabrechnung
Zuschuss zu Mahlzeiten und Essensmarken: Die neuen Spielregeln kennen und umsetzen
| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich darauf verständigt, unter welchen Voraussetzungen Zuschüsse an Arbeitnehmer zu Mahlzeiten lohnsteuerlich nur mit dem Sachbezugswert zu erfassen sind. WVM macht Sie mit den wichtigsten Punkten aus dem BMF-Schreiben vertraut und liefert Ihnen die Antworten auf Fragen aus der Anwendungspraxis. |
Die lohnsteuerlichen Grundsätze
Bekommt ein Mitarbeiter von Ihnen einen Zuschuss zu Mahlzeiten in Form von Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks), ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Wert des Zuschusses, sondern der amtliche Sachbezugswert der Mahlzeit dem Arbeitslohn zuzurechnen (R 8.1 Abs. 7 LStR). Die amtlichen Sachbezugswerte betragen im Jahr 2019 für ein Frühstück 1,77 Euro und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 3,30 Euro.
Um den günstigen Sachbezugswert ansetzen zu können, müssen nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR fünf Voraussetzungen erfüllt sein (BMF, Schreiben vom 18.01.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2334/08/10006-01, Abruf-Nr. 206696):
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