· Nachricht · Lohnsteuer
Entgelt für Werbung auf privatem Fahrzeug ist Arbeitslohn
| Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Dies hat das FG Münster entschieden. |
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen geschlossen. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Arbeitgeberin gegen ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr. Das FG ist der Ansicht, dass die Zahlungen Arbeitslohn darstellten. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen.
Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die Verträge hätten aber keinerlei Vorgaben enthalten, die einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sichergestellt hätten. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden (FG Münster, Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 3320/18 L, Abruf-Nr. 213900, Revision zum BFH zugelassen).