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12.08.2014 · Fachbeitrag · Lohnsteuer

Rabatte bei Versicherungsverträgen – kein Arbeitslohn Dritter

| Rabatte, die Versicherer beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl ihren Mitarbeitern als auch einem weiteren Personenkreis, wie zum Beispiel Angehörigen der gesamten Versicherungsbranche einräumen, sind nach Ansicht des BFH kein Arbeitslohn. Damit hat der BFH eine für die Rabattgewährung in Maklerunternehmen wichtige Aussage getroffen. |