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30.03.2015 · Fachbeitrag · Lohnsteuer

Rabatte von dritter Seite können Arbeitslohn sein

| Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, gehören zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte aktiv mitgewirkt hat. Das BMF erläutert aktuell, wann es von einer aktiven Mitwirkung ausgeht (BMF, Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002, Abruf-Nr. 143700 ). Einzelheiten dazu in der Mai-Ausgabe. |