24.10.2017 · Nachricht · Lohnsteuer
Trockenes Brötchen und Kaffee sind steuerlich kein Frühstück
| Spendieren Sie Ihren Mitarbeitern täglich kostenlos trockene Brötchen und Kaffee, darf das Finanzamt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks unterstellen. Das hat das FG Münster entschieden. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden. Es hat Revision eingelegt. |
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