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· Fachbeitrag · Lohnsteuer/Betriebliche Altersversorgung

BFH: Gutschrift auf Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers ‒ kein Lohnzufluss

| Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Sie sind deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Dies gilt auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, so der BFH. |

 

Wertguthabenvereinbarung für Fremdgeschäftsführer einer GmbH

Im Urteilsfall war der Geschäftsführer einer GmbH nicht an dieser beteiligt. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Geschäftsführers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 Euro. Diese sollten ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden.

 

Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Geschäftsführers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Geschäftsführer und forderte die Lohnsteuer nach. Das FG Köln gab der Klage des Geschäftsführers statt. Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt (BFH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VI R 17/16, Abruf-Nr. 201527).