· Fachbeitrag · Zeitwertkonten
Zeitwertkonten bei GmbH-Organ: BMF reagiert auf das BFH-Urteil
| Führen Einzahlungen bzw. Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto bei einem GmbH-Geschäftsführer zum Zufluss von Arbeitslohn? Hier kommt es regelmäßig zum Streit mit der Finanzverwaltung. Der BFH hat dazu ein Urteil gefällt. Die Finanzverwaltung hat daraufhin ihre Sicht modifiziert. |
Die BFH-Entscheidung zum GmbH-Geschäftsführer
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto, die dazu dienen, einen vorzeitigen Ruhestand zu finanzieren, stellen keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Sie sind folglich erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das hat der BFH für einen Fremd-Geschäftsführer einer GmbH entschieden ‒ und damit die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung konterkariert. Nach Auffassung des BFH ist ein GmbH-Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist, wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 21.02.2018, Az. VI R 17/16, Abruf Nr. 201752).
Die Reaktion aus dem BMF
Das BMF hat auf das BFH-Urteil reagiert und seine Aussagen geändert. Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden (BMF, Schreiben vom 08.08.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2332/07/0004 :004, Abruf-Nr. 210513):
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