· Fachbeitrag · Rechtsform
Maklerunternehmen als OHG oder GmbH: Welche Rechtsform ist steuerlich günstiger?
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Kapital- und Personengesellschaften werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Das bringt automatisch einen Unterschied in der steuerlichen Belastung mit sich. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die für die jeweilige Rechtsform geltenden Spielregeln. In einem Steuerbelastungsvergleich erfahren Sie, ob Sie Ihr Maklerunternehmen besser als GmbH oder offene Handelsgesellschaft (OHG) führen. |
Laufende Steuerbelastung bei OHG und GmbH
Beim Vergleich der laufenden Besteuerung einer OHG und einer GmbH muss immer die Ebene der Gesellschafter einbezogen werden. Denn die möchten den Ertrag schlussendlich privat verwenden oder anlegen. Dabei gibt es folgende grundlegende Unterschiede in der Besteuerung:
| |
OHG (Personengesellschaft) | GmbH (Kapitalgesellschaft) |
|
|
Beispiel für Steuerbelastungsvergleich
Nachfolgend finden Sie ein Beispiel für einen Steuerbelastungsvergleich:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zwei ledige, konfessions- und kinderlose Versicherungsmakler haben sich a) in einer GmbH oder b) in einer OHG zusammengeschlossen. Das jeweilige Unternehmen erzielt einen Gewinn vor Steuern und vor Abzug der Geschäftsführer-Vergütungen von 140.000 Euro, der zu gleichen Teilen auf die beiden Gesellschafter entfällt. Bei der GmbH erhalten die beiden Geschäftsführer jeweils ein Jahresgehalt von 50.000 Euro, von dem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen wird (= 49.000 Euro). Der nach Steuern verbleibende Gewinn der GmbH wird in voller Höhe ausgeschüttet, wobei der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bereits anderweitig ausgeschöpft wird. Jeder Gesellschafter kann Sonderausgaben in Höhe von 12.000 Euro absetzen. Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 400 Prozent. Bei der Berechnung der Gesamtsteuerbelastung wird diejenige des Maklerunternehmens zuzüglich der beider Gesellschafter berücksichtigt.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergebnis: Im vorliegenden Fall ist die Gesamtsteuerbelastung der OHG um rund 2.077 Euro niedriger als die der GmbH. Dies ist vor allem auf die Anrechnung der Gewerbesteuer und die Belastung des von der GmbH ausgeschütteten Gewinns zurückzuführen. |
Einfluss von Gewerbesteuer-Hebesatz und -Anrechnung
Die Vorteilhaftigkeit der OHG im Ausgangsfall beruht zunächst auf der Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes. Bei dem unterstellten Hebesatz von 400 Prozent wird bei den Gesellschaftern der OHG mit 15.360,00 Euro (2 x 7.680,00 Euro) nahezu die gesamte Gewerbesteuer von 16.170,00 Euro auf die Einkommensteuer angerechnet. Dagegen ist die Gewerbesteuerbelastung bei der GmbH definitiv. Beträgt der Gewerbesteuer-Hebesatz davon abweichend
- 350 Prozent, wächst der Steuervorteil der OHG geringfügig auf 2.228,00 Euro, weil die Gewerbesteuer der OHG bei den Gesellschaftern vollständig angerechnet wird.
- 481 Prozent, kippt der Steuerbelastungsvergleich zugunsten der GmbH, da sich nun die Kürzung des Gewerbeertrags der GmbH um die Geschäftsführer-Vergütung stärker auswirkt. Ein so hoher Hebesatz ist aber wenig verbreitet und nur in Großstädten zu finden.
Wichtig | Dieses Ergebnis lässt sich bedingt verallgemeinern: Im Regelfall wird die GmbH mit zunehmender Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes und der abzugsfähigen Geschäftsführer-Vergütungen vorteilhafter. Dies gilt erst recht, wenn die Gewerbesteuer bei einem der Gesellschafter der OHG nicht in vollem Umfang anrechenbar ist.
Einfluss der Höhe der Geschäftsführergehälter
Dass die Anhebung der Geschäftsführer-Vergütungen und damit der abzugsfähigen Betriebsausgaben sich vorteilhaft bei der GmbH auswirken kann, belegt eine weitere Abwandlung des Ausgangsbeispiels.
|
Erhalten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils eine Vergütung von 60.000 Euro, sinkt die Gesamtsteuerbelastung von GmbH und Gesellschaftern auf 33.817 Euro, während die der OHG mit 33.651,34 Euro unverändert bleibt. Dieser Effekt verstärkt sich noch, wenn ein höherer Gewerbesteuer-Hebesatz als die beispielhaften 400 Prozent vorliegt. |
Wichtig | Die Anhebung der Geschäftsführer-Vergütung birgt bei der GmbH das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wird ein Teil der Vergütung als unangemessen eingestuft, hat dies zur Folge:
- Gewinn und Gewerbeertrag der GmbH steigen um den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und lösen ‒ bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent ‒ eine Gesamtsteuerbelastung von 29,83 Prozent der verdeckten Gewinnausschüttung aus.
- Die Einkünfte des Gesellschafters aus nichtselbstständiger Arbeit werden um den Betrag der vGA gemindert und die der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegenden Kapitalerträge um diesen Betrag erhöht. In Summe löst das mehr Steuern als vorher aus. Weil verdeckte Gewinnausschüttungen meist erst bei Betriebsprüfungen festgestellt werden, fallen zudem Zinsen auf Steuernachzahlungen an (sechs Prozent pro Jahr)
Einfluss der Gewinnhöhe und des individuellen Steuersatzes
Bei hohen Gewinnen, beispielsweise von 600.000 Euro abzüglich Geschäftsführer-Gehältern von je 200.000 Euro, aber „moderaten“ Gewerbesteuer-Hebesätzen bis zu 400 Prozent erweist sich eine OHG im Regelfall als steuerlich vorteilhafter gegenüber der GmbH. Nur durch eine Gewinnabsaugung bei der GmbH mittels sehr hoher Geschäftsführer-Vergütungen kann dieser Effekt umgekehrt werden. Davon ist jedoch im Hinblick auf die Risiken einer vGA abzuraten.
Umgekehrt wird die GmbH mit steigenden Gewinnen umso vorteilhafter gegenüber der OHG, je höher der Gewerbesteuer-Hebesatz ausfällt. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass auf der Ebene des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung, sondern nur das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags anrechenbar ist, während die Belastung der GmbH mit Gewerbesteuer durch den Betriebsausgabenabzug der Geschäftsführer-Vergütungen sinkt. Die Schere geht durch den hohen Gewinn, auf den sich der Effekt auswirkt, auseinander.
Einfluss von Werbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben
Nimmt ein Gesellschafter bei der Gründung oder beim Erwerb eines Anteils an einer OHG ein Darlehen auf, um seine Einlage bzw. Investitionen zu finanzieren, dann rechnet das Darlehen zum Sonderbetriebsvermögen, und die gezahlten Zinsen stellen abzugsfähige Sonderbetriebsausgaben dar. Entsprechend sinken der vom Gesellschafter zu versteuernde Teil des Gewinns und der Gewerbeertrag der OHG.
Finanziert dagegen ein Gesellschafter einer GmbH die bei der Gründung aufzubringende Stammeinlage oder ‒ im Fall einer bereits bestehenden GmbH ‒ den erworbenen Geschäftsanteil, rechnen das Darlehen und die Zinsen zum Privatvermögen. Während die Zinsen im Jahr 2008 noch zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden konnten, scheidet ein solcher Ansatz seit 2009 bei Eingreifen der Abgeltungsteuer aus. Das gilt auch dann, wenn die GmbH (noch) keine Dividenden ausschüttet, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
PRAXISHINWEIS | Um aus der Abgeltungsteuer resultierende Nachteile zu vermeiden, kann jeder Gesellschafter einer GmbH individuell beim Finanzamt die Anwendung der Tarifbesteuerung beantragen, wenn er
Es reicht, wenn die Beteiligungsvoraussetzungen irgendwann im Veranlagungszeitraum bestehen, für den der Antrag gestellt wird. Daher können Sie den Antrag auch im Gründungsjahr und bei unterjährigem Anteilserwerb stellen. |
Während die erste Beteiligungsvoraussetzung eindeutig ist, stellt sich bei der zweiten die Frage, was „beruflich tätig“ heißt. Diese Anforderung wird bei der Bestellung zum Geschäftsführer oder bei dem Abschluss eines Anstellungsvertrags als Mitarbeiter der GmbH regelmäßig erfüllt sein. Es muss jedoch stets zum dann aktuellen Rechtsstand geprüft werden, ob eventuell weitere Kriterien für ein „berufliches Tätigwerden“ zu erfüllen sind.
Der Antrag muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Er bindet den Gesellschafter für insgesamt fünf Veranlagungszeiträume, sodass die Abgeltungsteuer so lange nicht greift. Die Anwendung der Tarifbesteuerung hat zur Folge, dass
- als Einkünfte 60 Prozent der Dividenden abzüglich 60 Prozent der Werbungskosten, das heißt der Schuldzinsen, anzusetzen sind,
- darauf der persönliche Einkommensteuersatz anzuwenden ist und
- der Sparer-Pauschbetrag insoweit nicht beansprucht werden kann.
Der Antrag auf Tarifbesteuerung ist regelmäßig dann von Vorteil, wenn ‒ wie etwa in der Gründungsphase ‒ noch nicht mit Gewinnausschüttungen der GmbH zu rechnen ist oder wenn der Erwerb eines Geschäftsanteils an einer bereits bestehenden GmbH mit hohen Fremdkapitalzinsen belastet ist.
Einfluss der Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Räumt der Gesellschafter der OHG einen fremdfinanzierten Kredit ein, gilt:
- Die von der OHG an ihn gezahlten Zinsen rechnen zu seinen Sonderbetriebseinnahmen,
- die Refinanzierungszinsen zu den Sonderbetriebsausgaben.
- Das daraus resultierende Sonderbetriebsergebnis unterliegt der Einkommen- und der Gewerbesteuer.
- Tritt eine vergleichbare Situation bei einer GmbH ein, kann ein zu weniger als zehn Prozent beteiligter Gesellschafter die von ihm gezahlten Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten von den von der GmbH gezahlten Zinsen absetzen. Vielmehr unterliegen die empfangenen Zinsen ungemindert der Abgeltungsteuer.
- Wichtig | Diese Regelung greift allerdings nicht bei Gesellschaftern mit einer Beteiligung von wenigstens zehn Prozent sowie diesen nahe stehenden Personen. Dieser Personenkreis muss die Refinanzierungs- von den Guthabenzinsen abziehen und das Ergebnis dem individuellen Steuersatz unterwerfen, ohne dass der Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden darf.
FAZIT | Das Thema Rechtsformwahl für Ihr Maklerunternehmen ist komplex. Und Sie kommen nicht umhin, Ihre Situation im Detail durchzurechnen. Sie müssen insbesondere Ihre persönlichen Verhältnisse einbeziehen, die Ihren individuellen Steuersatz maßgeblich beeinflussen, z. B. Ehegattensplitting, Einkommen des Ehepartners. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „GbR, OHG, KG oder GmbH: Welche Rechtsform passt am besten für ein Maklerunternehmen?“, WVM 5/2017, Seite 5 → Abruf-Nr. 44212706
- Sonderausgabe „Unternehmensnachfolge im Maklerunternehmen“ mit den Fakten, wie Sie einen Kauf bzw. die Nachfolge richtig und sinnvoll gestalten → Abruf-Nr. 42967480