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· Fachbeitrag · Rentenversicherung

RV gegen Einmalbeitrag: Sparanteilszinsen voll steuerpflichtig

| Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag, die vor 2005 abgeschlossen wurde, sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Sparanteilszinsen generell einkommensteuerpflichtig, wenn daraus Kapital ausgezahlt wird. Das hat das FG Hessen entschieden. |

 

Begründung des FG: Die Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gehört nicht zu den steuerbegünstigten Vertragstypen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in der Fassung vor 2005. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Laufzeit von zwölf Jahren eingehalten wurde (Urteil vom 16.6.2011, Az: 11 K 2096/09; Abruf-Nr. 113589).

 

PRAXISHINWEIS | Bei vor 2005 abgeschlossenen aufgeschobenen Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag bleiben die Sparanteilszinsen der Aufschubphase steuerfrei, wenn sich der Steuerpflichtige die Renten auszahlen lässt. In diesem Fall werden die gezahlten Renten mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG versteuert. Wählt der Steuerpflichtige die Kapitalabfindung, unterliegen die voll steuerpflichtigen Sparanteilszinsen dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.

 
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30349350