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· Fachbeitrag · Sonderausgaben

Begrenzter Sonderausgabenabzug steht auf dem Prüfstand

| Beim FG Baden-Württemberg ist derzeit ein Verfahren anhängig, in dem geprüft wird, ob der begrenzte Sonderausgabenabzug von Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungsbeiträgen verfassungswidrig ist. |

 

Hintergrund | Die seit 2010 geleisteten Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung sind voll als Sonderausgaben abziehbar. Die Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und Arbeitslosenversicherung verpuffen dagegen, wenn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung den Höchstabzugsbetrag (1.900 Euro/2.800 Euro) überschreiten.

 

PRAXISHINWEIS | Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem FG Baden-Württemberg lautet 9 K 242/12. Im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurde bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt (Az. 2 BvR 598/12). Betroffene sollten unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren ihre Verfahren offenhalten.

 
Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 4 | ID 35077260