· Fachbeitrag · Tippgeber
Steuerpflicht von Provisionen an Tippgeber
| Ein Leser fragt: Ich zahle an einen privaten Tippgeber Provisionen. Wie sind diese beim Tippgeber zu versteuern? |
Antwort | Der Tippgeber muss die Provision je nach Umfang als sonstige oder gewerbliche Einkünfte versteuern:
- Wird der Tippgeber nur gelegentlich tätig und
- betragen die Provisionen weniger als 256 Euro im Jahr, sind sie bei ihm steuerfrei;
- erreichen die Provisionen 256 Euro oder mehr, muss der Tippgeber diese Provision als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern, weil er sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der von ihm erbrachten Tippgeber-Tätigkeit annimmt (BFH, Urteil vom 21.9.2004, Az. IX R 13/02, Abruf-Nr. 042884). Dies gilt nach Ansicht des FG Niedersachsen selbst dann, wenn diese Person nur einmalig vermittelnd tätig geworden ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.1.2005, Az. 13 K 555/00, Abruf-Nr. 052758).
- Geht der Umfang über die gelegentliche Tätigkeit als Tippgeber hinaus, handelt es sich bei den Provisionen um Betriebseinnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit. Ist der Tippgeber gewerblich tätig, ist die Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig (BFH, Urteil vom 6.9.2007, Az. V R 50/05, Abruf-Nr. 073881 - zum Werbeagenten). Für Sie heißt das: Sie zahlen die Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Ausnahme: Der Tippgeber ist Kleinunternehmer. Das ist er, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Dann unterliegt der Tippgeber nicht der Umsatzsteuer, es sei denn, er hat zur Umsatzsteuerpflicht optiert.
Weiterführender Hinweis
- „Tippgebervereinbarung“ zum Download auf wvm.iww.de → Abruf-Nr. 43205184
Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 1 | ID 44000630