· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Negative verbindliche Auskunft kann überprüft werden
| Die negative verbindliche Auskunft des Finanzamts unterliegt der vollen Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Finanzgericht. Das hat das FG Köln klargestellt. |
Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zwar frei entscheiden, ob es überhaupt eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt (Entschließungsermessen). Hat es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort entschieden, so kann diese vom Finanzgericht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das FG hob im Urteilsfall die negative Auskunft auf und verpflichtete das Finanzamt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag auf verbindliche Auskunft zu entscheiden. Es machte dabei allerdings deutlich, dass das Finanzamt im Rahmen des ihr verbleibenden Entschließungsermessens sehr wohl auch eine inhaltliche Auskunft ablehnen könne (FG Köln, Urteil vom 6.3.2012, Az. 13 K 3006/11; Abruf-Nr. 121496).
PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung des FG wurde mittlerweile Revision beim BFH (Az. I R 34/12) eingelegt. |