· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerfreiheit von Differenzprovisionen
| Ein Makler fragt: Wie kann ich sicherstellen, dass die Differenzprovisionen, die ich für die Betreuung der mir untergeordneten selbstständigen Untervermittler erhalte, umsatzsteuerfrei bleiben? |
DIE ANTWORT | Sie müssen die Möglichkeit haben, auf jeden Vertrag einzeln einzuwirken, den der Untervermittler vermittelt. Dies kann etwa dergestalt geschehen, dass Sie jeden Vertrag prüfen und an den Versicherer freigeben. Denn laut BMF kann auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern zur berufstypischen Tätigkeit eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters nach § 4 Nr. 11 UStG gehören. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen (Schreiben vom 23.6.2009, Az: IV B 9 - S 7160-f/08/10004; Abruf-Nr. 092245).
WICHTIG | Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen reicht seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr aus. Für Verträge, die seitdem abgeschlossen werden, müssen Sie stets die Möglichkeit zur Einflussnahme haben (Einzelheiten in WVM Ausgabe 8/2009, Seite 13).