· Fachbeitrag · Vermietung
Bei einem Rohbau beginnt die Abschreibung mit der Verpachtung
| Die Abschreibung einer Immobilie beginnt mit der zweckbestimmten Nutzung. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nach einer Entscheidung des FG Saarland auch, wenn man eine Immobilie im Rohbauzustand verpachtet. Ist Vertragsgegenstand eindeutig die „Verpachtung des Rohbaus“, beginnt die Abschreibung des Rohbaus folglich mit Wirksamwerden des Pachtvertrags. Auf die Fertigstellung der Immobilie kommt es nicht an ( FG Saarland, Urteil vom 9.5.2012, Az. 2 K 1073/10 ; Abruf-Nr. 123092 ). |
PRAXISHINWEIS | Die rechtskräftige Entscheidung ist übertragbar auf den Kauf von Arbeitsmitteln. Kaufen Sie im Jahr 2012 einen PC, einen Schreibtisch oder ein Regal und nutzen diese bereits im Jahr 2012, beginnt die Abschreibung bereits im Jahr 2012, selbst wenn die Zahlung erst im Jahr 2013 erfolgt. Entscheidend ist die zweckbestimmte Nutzung der Arbeitsmittel bereits im Jahr 2012. |