· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Das neue Geldwäschegesetz: Das müssen Sie als Versicherungsmakler beachten
von Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (kurz GwG) in Kraft getreten. Kernprinzipien wie der risikobasierte Ansatz und der Know Your Customer Ansatz („Kenne Deinen Kunden“), die seit 2008 Kernstücke der Geldwäscheprävention in der Versicherungsvermittlung sind, bleiben zwar erhalten. Aber der Pflichten- und Bußgeldkatalog wurde ausgeweitet. Nachfolgend erfahren Sie, in welcher Weise Sie als Versicherungsmakler betroffen sind und was Sie in Ihrem Maklerunternehmen ändern müssen. |
Versicherungsmakler zur Geldwäscheprävention verpflichtet
Als Versicherungsmakler sind Sie wie bisher schon zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Sie müssen das neue GWG sofort und ohne Übergangsfristen umsetzen (§ 2 GwG).
Betroffene Sparten und Produkte
Die GwG-Vorgaben beziehen sich nach wie vor nur auf den kapitalbildenden Versicherungsbereich, also Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.
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