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Keine Zulassung eines Schadenanwalts als Syndikusrechtsanwalt
| Ein bei einem Versicherungsmakler angestellter Jurist, der bei der Schadensfallbearbeitung für die Kunden des Versicherungsmaklers eingeschaltet wird, übt lt. BGH keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers aus, sondern des Kunden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Versicherungsmakler schuldrechtlich gegenüber seinen Kunden zur Durchführung der Schadensfallbearbeitung verpflichtet hat. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist daher nicht zu erteilen (BGH, Beschluss vom 16.08.2019, Az. AnwZ [Brfg] 58/18, Abruf-Nr. 212346 ). |
Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46251531