· Fachbeitrag · Finanzierung
Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen ist unwirksam
| Das Verlangen einer „Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen“ von zwei Prozent des Darlehensbetrags bzw. von mindestens 50 Euro ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe unwirksam. |
Als Begründung führen die Richter an, dass diese formularmäßige Bestimmung im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts im Bankverkehr mit Verbrauchern intransparent sei und den Kunden benachteilige. Nach der „kundenfeindlichsten“ Auslegung werde nicht deutlich, ob die Gebühr auch anfalle, wenn kein Vertrag mit dem Kunden zustande komme. Offen bleibe auch, wie im Fall einer Vertragsbeendigung oder bei Widerruf mit der Gebühr verfahren werde (Urteil vom 3.5.2011, Az: 17 U 192/10; Abruf-Nr. 111736).
PRAXISHINWEIS | Das OLG hat die Revision zugelassen, weil der BGH zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank als AGB festgelegt sind, noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat. |