· Fachbeitrag · Geldwäsche
Besuch von Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden - so reagieren Sie richtig
von Andreas Glotz, Geschäftsführer, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Der Versicherungsmakler hat umfangreiche Pflichten zur Geldwäscheprävention zu erfüllen, weil sich Versicherungsprodukte zur Geldwäsche eignen. Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden und Besuche von den Strafverfolgungsbehörden sind an der Tagesordnung. Was tun, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde einen Fragebogen schickt und anschließend eine Vor-Ort-Kontrolle ankündigt oder das Landeskriminalamt in den Geschäftsräumen des Vermittlers steht? WVM erläutert Ihnen, wie Sie sich verhalten. |
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden
Das GwG regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden detailliert: § 16 Abs. 3 GwG zwingt Versicherungsvermittler, Behörden uneingeschränkt Auskunft zu erteilen. Das umfasst:
- Das Betreten der Geschäftsräume der Verpflichteten zu den üblichen Öffnungszeiten
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