· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Abrufarbeitsverhältnisse: Erhöhung der fiktiven wöchentlichen Arbeitszeit ‒ Vorsicht Beitragsfalle
| Für die „Arbeit auf Abruf“ gelten seit 01.01.2019 geänderte Spielregeln. Die Gesetzesänderung zur Abrufarbeit kann böse Folgen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Ihrem Maklerunternehmen haben, wenn die Arbeit auf Abruf ohne feste vertraglich geregelte Arbeitszeit praktiziert wird. Sie als Arbeitgeber sollten die Beitragsfalle kennen und umgehen. Denn auch die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung machen ernst. |
Neue fiktive wöchentliche Arbeitszeit seit 01.01.2019
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbaren, dass der Beschäftigte seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall im Betrieb zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen (§ 12 Abs. 1 S. 1 und 2 TzBfG).
Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt kraft Gesetzes seit 01.01.2019 eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Bis zum 31.12.2018 waren es zehn Stunden pro Woche (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG).
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