· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Besonderheiten bei der Unterbrechung einer geringfügigen Beschäftigung beachten
| Immer wieder unterbrechen geringfügig entlohnte Beschäftigte ihre Beschäftigung. Für Sie als Inhaber des Maklerunternehmens stellt sich da die Frage, ob der geringfügig entlohnte Beschäftigte eine neue Beschäftigung aufgenommen oder die frühere nur fortgesetzt hat. Eine Rolle spielt das im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht. WVM erläutert die Details. |
Regelungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien
Regelungen dazu, ob eine neue Beschäftigung aufgenommen worden ist oder eine frühere fortgesetzt wird, finden sich ausschließlich in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung (zuletzt aktualisiert am 21.11.2018, Abruf-Nr. 206032).
Die Spitzenverbände in der Sozialversicherung gehen von einer Fortsetzung eines 450-Euro-Minijobs bei demselben Arbeitgeber aus, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen.
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