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· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

Keine Rentenversicherungspflicht trotz fehlender Meldung

| Seit 2013 gilt für Minijobs die Grenze von 450 Euro samt Rentenversicherungspflicht für Aufstockungsfälle und neue Beschäftigungsverhältnisse. Die Rentenversicherungspflicht entfällt nur, wenn der Minijobber bei seinem Arbeitgeber die Befreiung beantragt und der Arbeitgeber dies der Minijob-Zentrale innerhalb von sechs Wochen meldet. Letzteres scheint in der Vergangenheit häufiger vergessen worden zu sein. Dafür hat die Minijob-Zentrale nun eine „goldene Brücke“ bis zum 30. Juni 2014 gebaut. |

 

Die Minijob-Zentrale erkennt die Rentenversicherungsfreiheit an, auch wenn es das Unternehmen versäumt hat, sie über den Befreiungsantrag des Minijobbers zu informieren. Fehlende Meldungen müssen nicht nachgeholt werden. Weitere Einzelheiten: Newsletter der Minijob-Zentrale vom 18. März 2014 auf www.minijob-zentrale.de im Kasten „Newsletter“ in der rechten Spalte.

 

PRAXISHINWEIS | Ab 1. Juli 2014 gilt die Sechs-Wochen-Frist für die Meldung des Arbeitgebers zwingend. Sie läuft ab dem Tag, an dem der Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei seinem Arbeitgeber beantragt.

Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 4 | ID 42616080