· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Mini-Jobs: Finanzverwaltung korrigiert Fehler des Gesetzgebers
| Für Mitarbeiter, die schon vor 2013 einen Minijob ausgeübt haben, können Sie auch nach der Anhebung der Verdienstgrenze auf 450 Euro zum 1. Januar 2013 pauschal zwei Prozent Lohnsteuer abführen. Das hat die OFD Nordrhein-Westfalen in einer bundesweit abgestimmten Verfügung klargestellt. |
Hintergrund | Dem Gesetzgeber war bei der Neuregelung ein Missgeschick unterlaufen. Er hat vergessen zu regeln, dass die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen bleibt, die am 1. Januar 2013 bestanden haben. Damit hätten Sie als Arbeitgeber das Minijob-Gehalt eigentlich mit dem individuellen Steuersatz besteuern müssen und nicht nur mit pauschal zwei Prozent. Die OFD hat jetzt aber bestimmt, dass die günstige Pauschalbesteuerung auch bei Altfällen in Anspruch genommen werden darf (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurz-Info ESt vom 31.7.2013, Nr. 6/2013; Abruf-Nr. 132910).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Wichtige Änderungen bei Minijobbern seit 1.1.2013“, WVM 1/2013, Seite 5
- Einen Mustervertrag „Arbeitsvertrag für Minijob bis 450 Euro“, finden Sie auf wvm.iww.de unter Downloads → Musterverträge → Arbeitsrecht