· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Minijobs und Arbeit auf Abruf: Wie muss die Arbeitszeitdauer vereinbart werden?
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Seit 01.01.2019 muss bei Minijobbern auf Abruf eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden, damit sie nicht sozialversicherungspflichtig werden. Muss dafür zwingend ein Arbeitsvertrag vorliegen? |
Vereinbarung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG muss bei der Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbart werden. Hierzu ist eine klare und eindeutige Formulierung erforderlich. Fehlt eine Vereinbarung
- der wöchentlichen Mindestarbeitszeit, gelten mindestens zwanzig Arbeitsstunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG).
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