· Fachbeitrag · Personalmanagement
Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche
| Sie als Arbeitgeber sind nicht gesetzlich verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen Sie dem Mitarbeiter für die geleisteten Dienste danken, dessen Ausscheiden bedauern oder ihm für die Zukunft alles Gute wünschen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BAG. |
Hintergrund | Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Mitarbeiter kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt (BAG, Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11; Abruf-Nr. 123826).
Weiterführender Hinweis
- Musterformulierung „Arbeitszeugnis für Innendienstmitarbeiter“ auf wvm.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Personalmanagement