· Fachbeitrag · Personalmanagement
Erworbener Urlaubsanspruch bleibt bei Wechsel in Teilzeit erhalten
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Arnim Powietzka, RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heidelberg
| Bei einer Verringerung der Arbeitszeit darf der Urlaubsanspruch nicht gemindert werden. Das hatte der EuGH im Juni 2013 klargestellt. Inzwischen hat das LAG Niedersachsen den zugrunde liegenden Rechtstreit auf nationaler Ebene zugunsten der klagenden Arbeitnehmerin entschieden. Anhand des Urteils zeigt „WVM“ die urlaubsrechtlichen Auswirkungen einer verringerten Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH. |
Bisherige Regelung beim Urlaubsanspruch
Nach bisheriger Praxis in Deutschland wurde das bestehende Urlaubsguthaben bei einer Reduzierung der Arbeitszeit anteilig gekürzt, wenn damit eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage verbunden war. Das hatte das BAG so gebilligt (BAG vom 28.4.1998, Az. 9 AZR 314/97, Abruf-Nr. 142932).
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Ein Mitarbeiter des Maklerbüros mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen wechselte am 1. Juli 2014 von einer Fünf-Tage-Woche in eine Zwei-Tage-Woche. Bis dahin hatte er noch keinen Jahresurlaub in Anspruch genommen Der jährliche Urlaubsanspruch ist wie folgt zu kürzen: 30 Tage : 5 x 2 = 12 Tage. Auf diese Tage war auch das bestehende Urlaubsguthaben umzurechnen. |
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