29.02.2016 · Fachbeitrag · Personalmanagement
Kein voller Jahresurlaub bei Arbeitsbeginn zum 1. Juli
| Schließen Sie mit einem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres ab, kann er in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch für das ganze Jahr erwerben. Ihm steht nur der Anspruch auf anteiligem Urlaub für sechs Monate zu. Das hat das BAG entschieden. |
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