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· Fachbeitrag · Personalmanagement

„Kettenarbeitsverträge“ können zulässig sein

| Haben Sie vorübergehenden Bedarf an einer Vertretungskraft, so stellt dies einen sachlichen Grund dar, der Sie sowohl zur Befristung eines mit einer Vertretungskraft geschlossenen Vertrags als auch zur anschließenden wiederholten Verlängerung berechtigt. Das hat der EuGH entschieden.

 

Die häufigsten sachlichen Gründe für eine Befristung sind die Vertretung eines Mitarbeiters aufgrund von Mutterschaftsurlaub, Elternzeit oder langer Krankheit. In einem solchen Fall dürfen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag immer wieder verlängern. Sie sind nicht an die Maximaldauer von zwei Jahren mit höchstens dreimaliger Verlängerung nach § 14 Abs. 2 TzBfG gebunden (Urteil vom 26. Januar 2012, Rs. C-586/10; Abruf-Nr. 120351).

 

PRAXISHINWEIS | Ein Muster für einen Arbeitsvertrag mit einer Aushilfskraft finden Sie in wvm.iww.de unter dem Reiter Downloads in der Rubrik Musterverträge unter dem Stichwort „Arbeitsverträge“.

 
Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 6 | ID 31801620