· Fachbeitrag · Personalmanagement
Mehrmalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit
| Eine Mitarbeiterin in Elternzeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Arbeitszeitverringerung gegen den Willen des Arbeitgebers verlangen (§ 15 Abs. 6 BEEG). Einvernehmliche Elternzeitregelungen sind nicht darauf anzurechnen. Das hat das BAG klargestellt. |
Eine Frau, bisher in Vollzeit tätig, nahm zunächst zwei Jahre Elternzeit. Während der Elternzeit verringerte sie mit Ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit zunächst auf wöchentlich 15 Stunden und erhöhte sie anschließend bis zum Ende der Elternzeit auf wöchentlich 20 Stunden. Kurz vor dem Ende der zwei Jahre wollte die Frau die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes verlängern und es bei den 20 Wochenstunden belassen. Das Unternehmen lehnte ab. Die Frau klagte und hatte Erfolg (BAG, Urteil vom 19.2.2013, Az. 9 AZR 461/11; Abruf-Nr. 130654).