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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit

| Arbeitgeber dürfen in einem Formulararbeitsvertrag für den Fall, dass ein Mitarbeiter sein befristetes Probearbeitsverhältnis nicht antritt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdiensts bestimmen, wenn sie gleichzeitig eine Kündigungsfrist von einem Monat während der Probezeit vereinbaren. Das hat das BAG entschieden. |

 

Begründung: Eine Vertragsstrafe in Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Fall des Nichtantritts der Arbeit ist angemessen (Urteil vom 19.8.2010, Az: 8 AZR 645/09; Abruf-Nr. 112132).

Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 4 | ID 28261600