· Fachbeitrag · Sonderzahlungen
Mitarbeiter mit Zusatzleistungen belohnen ‒ aber betriebliche Übung tunlichst vermeiden
von Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg, und Björn Fleck, Jurist und Sachbuchautor
| Als Arbeitgeber haben Sie möglicherweise ein Interesse, Ihre Mitarbeiter für die bisherige oder künftige Betriebstreue zu belohnen, z. B. mit einem Weihnachtsgeld. Doch Vorsicht: Wenn Sie die Zahlung jeweils von Ihrem wirtschaftlichen Jahreserfolg abhängig machen wollen, sollten Sie eine betriebliche Übung vermeiden. WVM erläutert Ihnen, wie Sie eine verpflichtende Leistung verhindern und welche Möglichkeiten Ihnen bleiben, wenn in Ihrem Maklerunternehmen bereits eine betriebliche Übung entstanden ist. |
Anspruch aufgrund Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung
Der Anspruch Ihrer Mitarbeiter auf Zusatzleistungen kann im Arbeitsvertrag geregelt oder aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden sein. Eine betriebliche Übung führt für Sie als Arbeitgeber zu einer dauerhaften Leistungspflicht auch ohne schriftliche Vertragsvereinbarung. Diese kann durch eigenes Handeln entstehen oder wenn Sie ein bestimmtes Verhalten Ihrer Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum vorbehaltslos hingenommen haben. So kann für die Mitarbeiter ein Anspruch auf Weihnachtsgeld entstehen, wenn Sie dieses drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt gezahlt haben.
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Makler A zahlt seinen beiden Mitarbeiterinnen drei Jahre hintereinander im November freiwillig und vorbehaltslos ein Weihnachtsgeld in Höhe von 500 Euro. Ab dem vierten Jahr entsteht so ein Anspruch auf Weihnachtsgeld, den die beiden Mitarbeiterinnen einklagen können. A hat sich quasi zur Höhervergütung verpflichtet und kann das nicht mehr einseitig ohne die Zustimmung der Mitarbeiterinnen rückgängig machen („Fluch der guten Tat“).
Dasselbe gilt z. B. auch, wenn A Fahrkostenzuschüsse oder einen zusätzlichen freien Tag (Rosenmontag) gewährt, die private Internetnutzung erlaubt, Raucherpausen bezahlt oder einen kostenlosen Betriebsparkplatz zur Verfügung stellt. |
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