· Nachricht · Untervermittler
Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs
| Seit der Streichung des § 88 HGB war umstritten, wann die Verjährung des Buchauszugsanspruchs beginnt. Diese auch im Verhältnis Versicherungsmakler-Untervermittler relevante Frage ist jetzt geklärt. |
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbstständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat, so der BGH. Sein wesentliches Argument: Eine abschließende Abrechnung über die dem Vertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen und Vorbehalte enthält auch die stillschweigende Erklärung, dass keine weiteren Provisionsansprüche des Handelsvertreters bestehen (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Abruf-Nr. 196065).
Die Verjährung gilt nach Ansicht des OLG München auch für Versicherungsvertreter, also auch für Ihre Untervermittler. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, stehe der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Vertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen. Denn mit Erhalt der Abrechnungen wisse der Vertreter, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden (OLG München, Endurteil vom 21.11.2017, Az. 23 U 1488/17, Abruf-Nr. 199942).