· Fachbeitrag · Versicherungssteuer
Außenprüfung beim VN wegen Versicherungssteuer zulässig
| Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, auch beim Versicherungsnehmer die Erhebung und Abführung von Versicherungssteuer zu prüfen. Dies entschied das FG Köln in mehreren parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. |
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wollte bei einer Reederei überprüfen, ob und inwieweit sie ihre Schiffe bei Versicherern versichert hatte, die außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässig sind. In diesem Fall ist nämlich ausnahmsweise der Versicherungsnehmer selbst verpflichtet, die Versicherungsteuer zu erklären und an den Fiskus abzuführen. Das FG hat den gegen die Prüfungsanordnung des BZSt gerichteten Antrag der Reederei auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Dabei vertrat es die Ansicht, dass zumindest bei gewerblich tätigen Personen eine Außenprüfung hinsichtlich der Versicherungsteuer ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden könne (FG Köln, Beschluss vom 11.7.2012, Az. 2 V 1565/12; Abruf-Nr. 123075).
PRAXISHINWEIS | Zuständig für Versicherungssteuerfälle ist seit 1. Juli 2010 ausschließlich das BZSt mit Sitz in Bonn. Für Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen des BZSt ist bundesweit das FG Köln zuständig. |