· Nachricht · Altersversorgung
Pensionskasse und Einstandspflicht des Arbeitgebers
| Bei einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse besteht die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls. Sie kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse ‒ über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird ‒ zu erhöhen. So entschied das BAG (Urteil vom 12.05.2020, Az. 3 AZR 157/19, Abruf-Nr. 216237 ). |
Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 4 | ID 46670472