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· Fachbeitrag · Altersversorgung/Scheidung

bAV: Ausgleichszahlung an geschiedenen Ehegatten

| Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungsausgleich einer bAV können nach Ansicht des FG Münster als vorweggenommene Werbungskosten für Zeiträume vor 2015 abzugsfähig sein. |

 

Ein Mann hatte mit seiner „Ex“ eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Die sah vor, dass der Mann eine Ausgleichszahlung leistet, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich herauszuhalten. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Ausgleichszahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klage des Mannes dagegen war erfolgreich: Die Ausgleichszahlung diene der Erhaltung seiner eigenen Versorgungsansprüche bei Renteneintritt (FG Münster, Urteil vom 11.11.2015, Az. 7 K 453/15 E, Abruf-Nr. 146043; rechtskräftig).

 

Wichtig | Regeln Ehegatten, dass bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist und dafür eine Ausgleichszahlung fließt, sind diese Zahlungen seit dem Jahr 2015 als Sonderausgaben abziehbar.

Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 4 | ID 43797337