· Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung
Bei Sägearbeiten für Nachbarin verletzt
| Wer für eine Nachbarin Sägearbeiten ausführt und sich dabei verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das LSG Thüringen entschieden. Es liegt kein Arbeitsunfall vor. Denn die unfallbringende Verrichtung ist nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert arbeitnehmerähnlich erbracht ( LSG Thüringen, Urteil vom 05.09.2019, Az. L 1 U 165/18, Abruf-Nr. 212496 ). |
Weiterführender Hinweis
- Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ → Abruf-Nr. 43957341
Quelle: ID 46266864