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08.11.2019 · Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung

Beim Anlegen bei Floßfahrt verletzt – keine „Wie-Beschäftigung“

| Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der in einer unvorhergesehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das LSG Erfurt entschieden. Aus dessen Sicht lagen die Voraussetzungen einer „Wie-Beschäftigung“ außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht vor. |