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Antrag auf Kfz-Steuerbefreiung durch den Erben des Halters
| War der Erblasser Halter eines Kfz und schwerbehindert mit Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ (Personenkreis nach § 3a KraftStG ), geht das Antragsrecht für die rückwirkende Gewährung der Kfz-Steuerbefreiung auf den Rechtsnachfolger über. So sieht es jedenfalls das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.10.2019, Az. 13 K 1012/18, Abruf-Nr. 214447 ). Das letzte Wort hat jedoch der BFH. |
Der BFH muss unter Az. IV R 38/19 die Frage klären: Kann die Steuerbefreiung für Schwerbehinderte auch noch nach dem Tod des Behinderten von dessen Erben beantragt werden, oder handelt es sich um ein höchstpersönliches Antragsrecht des Fahrzeughalters, das nicht auf dessen Rechtsnachfolger übergeht?
Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 3 | ID 46661126