· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Beitragspflicht für Zahlungen aus einer Direktversicherung
| Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner müssen es hinnehmen, dass Auszahlungen aus einer Direktversicherung auch dann in die Bemessung der Beiträge für die Krankenversicherung (KV) einbezogen werden, wenn die Zahlungen zum Teil auf eigenen Leistungen beruhen. Das hat das LSG Rheinland Pfalz für zwei Fälle entschieden. |
- Im ersten Fall beruhten die Auszahlungen zum Teil auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch diesen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.11.2013, Az. L 5 KR 65/13; Abruf-Nr. 140484).
- Im zweiten Fall hatte ein Arbeitnehmer die Prämien zur Direktversicherung in Form einer Einmalzahlung aus einer Abfindung gezahlt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.11.2013, Az. L 5 KR 5/13; Abruf-Nr. 140485).
Begründung: Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung stelle bei der Beitragsmessung auf alle Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung ab. Sie unterscheide sich damit von der Krankenversicherung der Rentner, bei der Direktversicherungen, soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen beruhen, nicht zur Bemessung der Beiträge herangezogen werden können. Diese ungleiche Regelung sei nicht verfassungswidrig, weil es sich um unterschiedliche Versichertengruppen handle.