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Lebensversicherung von Pflegebedürftigem zu verwerten
| Verlangt ein Pflegebedürftiger Sozialleistungen, muss er zuerst eine Lebensversicherung verwerten, die der Altersversorgung naher Angehöriger dient. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Pflegebedürftige jederzeit die Mittel für sich selbst verwenden und die Bezugsberechtigung des Angehörigen im Todesfall ändern kann. Darauf hat das SG Karlsruhe hingewiesen. |
Im konkreten Fall hatte ein Mann eine Lebensversicherung mit dem Ziel abgeschlossen, den behinderten Sohn mittels Bezugsberechtigung zu versorgen. Als der Mann pflegebedürftig wurde, verlangte er Sozialleistungen. Die Lebensversicherung wollte er nicht anrühren. Dies sei ein unbilliger Härtefall (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Das SG hat das verneint (SG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, Az. S 2 SO 3939/17, Abruf-Nr. 201035).