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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch Betreuer

| Kündigt der Betreuer des Versicherungsnehmers dessen Lebensversicherung, ist die Kündigung unwirksam, wenn die vereinbarte Todesfallleistung mehr als 3.000 Euro beträgt (§§ 1908i Abs. 1, 1812 Abs. 1 , 1831 BGB ). Für die Bestimmung des Anspruchswerts von 3.000 Euro (§ 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB analog) gilt die vereinbarte Todesfallleistung und nicht der Rückkaufswert ( OLG Nürnberg, Teilurteil vom 24.3.2016, Az. 8 U 1092/15, Abruf-Nr. 186386 ). |

Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 4 | ID 44118291