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03.05.2016 · Fachbeitrag · Sozialversicherung

Anforderungen an Stimmrechtsvereinbarung beim GGf

| Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Vetorecht in der Gesellschafterversammlung sind nur dann für die sv-rechtliche Einstufung der Tätigkeit des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) relevant, wenn diese einen Stimmbindungswillen der Gesellschafter hinreichend klar zum Ausdruck bringen. Daran fehlt es, wenn der GGf nicht über eine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität verfügt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015, Az. L 2 R 268/15, Abruf-Nr. 185433 ). |