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· Fachbeitrag · Kfz-Kosten

Privatnutzung des Dienstwagens kann widerlegt werden

| Verfügt ein Ehepaar über einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, sowie - zweitens - über einen ausschließlich privat genutzten Pkw, so ist beim dritten - nur zur betrieblichen Nutzung durch den Ehemann vorgesehenen - Pkw kein geldwerter Vorteil zu versteuern. |

 

Zwar spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird, wenn die private Mitbenutzung möglich ist, so das  Finanzgericht (FG) Hessen. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch entkräftet werden, wenn der Sachverhalt die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Diese Voraussetzungen hatte das Ehepaar im Urteilsfall erfüllt. Es hatte dargelegt, dass ihm so viele Pkw für Privatfahrten zur Verfügung stehen, dass der Betriebs-Pkw dafür nicht eingesetzt wird. Das Finanzamt kann laut FG nicht verlangen, dass der Anscheinsbeweis auch noch mit harten Fakten wie zum Beispiel einem Fahrtenbuch widerlegt wird (Urteil vom 10.2.2011, Az: 3 K 1679/10; Abruf-Nr. 111521).

Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 2 | ID 27409930