· Fachbeitrag · Terminübersichten
Steuern und Sozialabgaben: Termine 2019
| Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung ihrer Steuern die 3-tägige Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Mit der folgenden Übersicht haben Sie alle Steuer- und Sozialabgabentermine für 2019 im Griff. |
Wichtig | Die Übersicht „Steuern und Sozialabgaben: Termine 2019“ finden Sie auf wvv.iww.de → Abruf-Nr. 45573462.
Sozialversicherungsbeiträge ‒ Nachweise und Zahlung
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit). An diesem Tag muss Ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis) müssen mit Beginn (0:00 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. D. h.: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24:00 Uhr elektronisch übersandt sein.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig