18.05.2012 · Fachbeitrag ·
Miet- und Gebäudekosten
Unterhalten Sie Ihre Betriebsstätte „fernab“ von Ihrer Wohnung, ist die Sache einfach: Die Mietkosten bzw. eigenen Aufwendungen für die Räume sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Befinden sich die Räumlichkeiten jedoch im gleichen Gebäude wie Ihre Wohnung bzw. sind Teil Ihrer Wohnung, wird es schwieriger. Hier ist zu differenzieren: Handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer? Wenn ja, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unbegrenzt oder nur bis zu 1.250 Euro abzugsfähig?
18.05.2012 · Fachbeitrag ·
Agenturführung
Immer wieder möchten Versicherungsvertreter wissen, wann die Eintragung als eingetragender Kaufmann im Handelsregister sinnvoll ist und welche Vor- und Nachteile die Eintragung in der Praxis mit sich bringt? Der ...
09.05.2012 · Fachbeitrag ·
Ausgleichsanspruch
Der Ausgleichsanspruch stellt für viele Versicherungsvertreter die wirtschaftliche Absicherung oder gar die zentrale Altersversorgung dar. Die aktuelle Rechtsprechung hat jetzt die Diskussion um die richtige Berechnung ...
09.05.2012 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Die Auszahlung einer Deckungsrückstellung aus einer Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das BSG klargestellt.
08.05.2012 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Wahlleistungen dürfen nicht aus dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung herausgerechnet werden. Auf diesem Standpunkt steht die OFD Koblenz. Das hat zur Folge, dass als ...
08.05.2012 · Fachbeitrag ·
Kfz-Kosten
Ein Unternehmer darf zwar selbst entscheiden, welche Ausgaben er für seinen Betrieb tätigt. Wer aber einen Luxus-Sportwagen – beispielsweise einen Ferrari Spider – dem Betriebsvermögen zuordnen will, muss dem ...
08.05.2012 · Fachbeitrag ·
Altersversorgung
Auf Altersteilzeitbeschäftigte sind die für Teilzeitbeschäftigte getroffenen Sonderregeln zur Berechnung der Betriebsrente nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich die Berechnung der Betriebsrente nach der für Vollzeitbeschäftigte in der Versorgungsordnung getroffenen Grundregelung. Das ist die Quintessenz aus einem Urteil des BAG.