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    17.10.2025 · Fachbeitrag aus AAZ · Kieferorthopädie

    KFO-Behandlung abgeschlossen: So rechnen Sie Folgeleistungen beim GKV-Patienten ab

    Der Abschluss einer kieferorthopädischen (KFO-)Behandlung bedeutet, dass die Behandlung einschließlich der Retention i. S. d. § 29 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgeschlossen ist. Mit der Abschlusserklärung oder sechs Monate nach einem Behandlungsabbruch können Sie definitiv keine (KFO-Leistungen mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnen. Doch was tun, wenn doch noch Folgeleistungen notwendig werden?  > lesen

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